Bürgerzugang

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Einrichtungen eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.

Es gibt 3 verschiedene Arten von Bürgerzugang:

a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlich kontrollierten Gesellschaften, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Gesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Website Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, GvD Nr. 33/2013).

b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der öffentlich kontrollierten Gesellschaft, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, GvD Nr. 33/2013).

c) Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen (sogenanntes Recht auf Aktenzugang)
Das sogenannte Recht auf Aktenzugang (welches auf Landesebenen vom Dekret des Landeshauptmannes Nr. 4 vom 13. Jänner 2020 geregelt ist) ist das Recht, Verwaltungsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen und kann von allen privaten Rechtssubjekten ausgeübt werden, die ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht. Diese rechtlich geschützte Stellung muss mit den Unterlagen, welche bereits definiert wurden oder definierbar sind, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht. Stellt der oder die Verfahrensverantwortliche Drittbetroffene fest, so muss er oder sie diesen per Einschreiben mit Rückantwort, mittels zertifizierter elektronischer Post oder mittels einfacher E-Mail im Fall jener, die dieser letztgenannten Form zugestimmt haben, eine Mitteilung über den erhaltenen Antrag zukommen lassen. Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung können die Drittbetroffenen, auch auf telematischem Weg, Widerspruch gegen den Zugangsantrag einlegen. Der Widerspruch darf sich nicht auf eine allgemeine Verweigerung beschränken, sondern muss die Beweggründe vollständig und eingehend darlegen. Nach Ablauf dieser Frist befindet der oder die Verfahrensverantwortliche mit begründeter Maßnahme über den Zugangsantrag und setzt auch die Drittbetroffenen darüber in Kenntnis.

An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Kontaktdaten können in der Fußzeile dieser Internetseite entnommen werden.

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Gesellschaft tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Gesellschaft den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.

Rechtsbehelfe
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Bürgerzugangs oder bei nicht innerhalb von 30 Tagen ergangener Antwort (vorbehaltlich der Fristverlängerung zum Schutze der Interessen eventueller Drittbetroffener), kann ein neuer Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten, Dr. Werner Tirler, gestellt werden. Die Kontaktdaten können in der Fußzeile dieser Internetseite entnommen werden.

Gegen die Entscheidung der Gesellschaft oder (im Falle eines Antrags auf Überprüfung) des Transparenzbeauftragten, kann der Antragsteller/die Antragstellerin Rekurs beim regionalen Verwaltungsgericht einlegen.

Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Rekurs bei dem für das Land Südtirol zuständigen Volksanwalt einzubringen (Art. 5, Abs. 8, GvD Nr. 33/2013):
http://www.volksanwaltschaft.bz.it/de/kontakte.asp

Regsiter der Bürgerzugänge
Es sind keine Anträge auf Bürgerzugang (einfacher oder allgemeiner) eingegangen.

Anhänge
Vordruck Aktenzugang 25/01/2024 (24.11 KB)
Vorlage Antrag allgemeiner Bürgerzugang 24/10/2022 (11.53 KB)
Vorlage Antrag einfacher Bürgerzugang 24/10/2022 (11.98 KB)

Erstellungsdatum: 07/10/2022
Datum der letzten Änderung: 25/01/2024